Hat ein Kind Kopfläuse, müssen Erziehungsberechtigte die Gemeinschaftseinrichtung (Schule/Kindergarten) informieren. Bei jedem Kopflausbefall besteht nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 IFSG) Meldepflicht durch die Gemeinschaftseinrichtung.
Um eine weitere Verbreitung zu verhindern, sind alle Eltern zur Mitwirkung aufgefordert. Weitere Hinweise finden Sie im verlinkten Elternbrief.

Nach der Behandlung dürfen Kinder mit Kopflausbefall die Einrichtung wieder besuchen.